OLG Köln - Beschluß vom 07.06.2000
16 Wx 45/00
Normen:
WEG § 43 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1010
OLGReport-Köln 2000, 479
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 168/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 235/99

Auslegung einer Teilungserklärung durch das Rechtsbeschwerdegericht

OLG Köln, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 45/00

DRsp Nr. 2001/672

Auslegung einer Teilungserklärung durch das Rechtsbeschwerdegericht

Das Rechtsbeschwerdegericht kann eine ihm vorliegende entscheidungserhebliche Teilungserklärung uneingeschränkt selbst auslegen. Für die Auslegung maßgeblich ist neben dem Wortlaut des Textes der Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Leser als bestmögliche Bedeutung ergibt.

Normenkette:

WEG § 43 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 550 ZPO), nicht zu beanstanden.

1. Keinen Erfolg hat die weitere Beschwerde, soweit die Antragsteller sich gegen die Feststellung wenden, dass der Antragsgegner berechtigt ist, auf dem Seitenwich des Grundstücks einen nicht unterkellerten Anbau errichten zu lassen.

Zu diesem Punkt geht es um die Auslegung der Passage in der 1. Änderung der Teilungserklärung vom 31.03.1982, nach der der Eigentümer des zur A. Straße hin gelegenen Teileigentums berechtigt ist, den Seitenwich zu "überbauen".