SchlHOLG - Beschluss vom 21.12.2007
2 W 202/07
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
MietRB 2009, 78
NotBZ 2008, 426
OLGReport-Schleswig 2008, 721
ZMR 2008, 990
Vorinstanzen:
LG Flensburg - 5 T 290/06 AG Niebüll - 9 II 38/06,

Auslegung einer Teilungserklärung hinsichtlich der Teilung und der Gemeinschaftsordnung

SchlHOLG, Beschluss vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 2 W 202/07

DRsp Nr. 2008/19598

Auslegung einer Teilungserklärung hinsichtlich der Teilung und der Gemeinschaftsordnung

»Bei einer Trennung zwischen Vorschriften in einer Teilungserklärung über die Teilung einerseits und die Gemeinschaftsordnung andererseits spricht eine allgemeine Vermutung dafür, dass eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Gebrauchsregelung eher der Festlegung des Verwendungszwecks dient als eine Funktionsbezeichnung in den Vorschriften über die Teilung.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 3. ist Eigentümerin des im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Teileigentums, den Beteiligten zu 1. und 2. gehören die in mehreren Stockwerken darüber gelegenen Wohnungseigentumseinheiten. Die Beteiligte zu 3. hat ihr Teileigentum verpachtet. Ihr Pächter betreibt darin eine Diskogaststätte. Zwischen der Beteiligten zu 3. und den Wohnungseigentümern besteht seit spätestens 1981 Streit über die Unzulässigkeit des von der Diskogaststätte auf die Wohnungen ausgehenden Lärms. In der Teilungserklärung vom 30.03.1970 (TE) ist u. a. bestimmt:

'§ 1

Teilung

(1)