BayObLG vom 28.11.1991
BReg 2 Z 133/91
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 15 Abs. 1, 3 § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 409
MDR 1992, 373
NJW 1992, 917
WuM 1992, 153

Auslegung einer Verpflichtung in der Gemeinschaftsordnung, die Eigenart des Bauwerks als gutes Wohnhaus zu wahren und zu schützen

BayObLG, vom 28.11.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 133/91

DRsp Nr. 1993/3702

Auslegung einer Verpflichtung in der Gemeinschaftsordnung, "die Eigenart des Bauwerks als gutes Wohnhaus zu wahren und zu schützen"

»Die Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, wonach die Eigentümer einer Wohnanlage verpflichtet sind, "die Eigenart des Bauwerks als gutes Wohnhaus zu wahren und zu schützen", schließt es nicht schlechthin aus, eine Wohnung in dieser Anlage zu dauernden Bewohnen durch eine von der Verwaltungsbehörde eingewiesene asylberechtigte Familie zu überlassen. Abzustellen ist darauf, ob im Einzelfall Beeinträchtigungen vorliegen oder aufgrund bestimmter Tatsachen für die Zukunft zu befürchten sind, die mehr stören als bei einer normalen Vermietung oder die mit dem Charakter eines Hauses "als gutes Wohnhaus" nicht vereinbar erscheinen.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 15 Abs. 1, 3 § 43 Abs. 2 ;

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Nach § 4 der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung dürfen die drei Wohnungen des Hauses nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

In § 4 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist bestimmt: