BAG - Urteil vom 18.04.2012
4 AZR 392/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA); Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 37 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 331
AuR 2012, 412
BAGE 141, 150
EzA-SD 2012, 12
NZA 2012, 1171
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 906/09
ArbG Oberhausen, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 26/09

Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 392/10

DRsp Nr. 2012/17280

Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

1. Verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den jeweiligen Bundes-Angestelltentarifvertrag und die ihn ergänzenden Tarifverträge, werden infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig die an dessen Stelle tretenden Nachfolgetarifverträge erfasst. 2. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung des Arbeitsvertrages eines Arztes kann, wenn die Tarifregelungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vereinbart worden sind, der TVöD/VKA dann Vertragsinhalt sein, wenn ein tarifungebundener Arbeitgeber die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes deshalb in Bezug genommen hat, um eine einheitliche, an einem Tarifwerk orientierte Regelung der Arbeitsbedingungen herbeizuführen. Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, nach der auf das Arbeitsverhältnis "der Bundes-Angestelltentarifvertrag ... in der jeweils für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA)" sowie die ergänzenden Tarifverträge anzuwenden sind, erfasst als zeitdynamische, nicht aber inhaltsdynamische Regelung regelmäßig nicht die dem BAT/VKA nachfolgenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bereich der VKA.