BAG - Urteil vom 14.12.2011
4 AZR 27/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 474/09
ArbG Fulda - 3 Ca 82/08 - 12.11.2008,

Auslegung einer Verweisungsklausel in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag als konstitutive und dynamische Klausel

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 27/10

DRsp Nr. 2012/11014

Auslegung einer Verweisungsklausel in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag als konstitutive und dynamische Klausel

1. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen hat das Revisionsgericht selbständig nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen auszulegen. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. b) Die Auslegung von typischen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. 2. a) Haben die Parteien eins Altersteilzeitarbeitsvertrages die Altersteilzeit vertraglich geregelt und sodann niedergelegt, welche Bedingungen hierfür gelten sollen, ist die ausdrückliche Benennung von gewollten Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung über die bezeichneten Rechtsfolgen anzusehen. b) Schreiben Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit "Vertrag" bezeichneten Urkunde gemeinsam auf, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens.