Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Das vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs.1 S.1 Alt.2 GBO aufgezeigte Eintragungshindernis besteht. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Erklärungen der Beteiligten zu 2) in der notariellen Verhandlung vom 2. Juli 2010 (UR-Nr. 163/2010 des Notars ###) gemäß §§ 164 Abs.1, 167 Abs.1 BGB für und gegen die Beteiligte zu 3) wirken.
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