OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.07.2021
4 A 1695/19
Normen:
VwVfG NRW § 35 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
D_V 2022, 179
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 3351/18

Auslegung einer von einer Behörde abgegebenen Erklärung mit Regelungscharakter; Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf als anfechtbarer Verwaltungsakt (hier: Auskunftspflicht eines Immobilienmaklers)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 4 A 1695/19

DRsp Nr. 2021/12173

Auslegung einer von einer Behörde abgegebenen Erklärung mit Regelungscharakter; Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf als anfechtbarer Verwaltungsakt (hier: Auskunftspflicht eines Immobilienmaklers)

1. Ob eine von einer Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NRW enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung bei Zugang unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.2. Für die am Empfängerhorizont im Empfangszeitpunkt zu orientierende Auslegung ist unerheblich, dass die Beteiligten lange nach dem Zugang des Schreibens im Klageverfahren übereinstimmend von einem Regelungsgehalt des angefochtenen Schreibens ausgegangen sind.3. Wird eine Klage zugleich als unzulässig und als unbegründet abgewiesen, erwachsen die Ausführungen des Gerichts zur Begründetheit wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Abweisung durch Prozessurteil und wegen Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft. Die verfahrensfehlerhaft beigegebene Sachbeurteilung gilt als "nicht geschrieben".

Tenor