I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine Dachwohnung; der Antragsteller ist Eigentümer der darunter liegenden Wohnung. Im Bereich der Wohnung der Antragsgegner sind auf der Ost- und Westseite des Dachs Dachflächenfenster aus jeweils einer Glasfläche eingebaut.
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