BayObLG - Beschluss vom 04.11.1999
2Z BR 141/99
Normen:
WEG § 23 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 684
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 T 433/97 - ,
AG Kempten (Allgäu) - 5 UR 36/96,

Auslegung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung; Genehmigung einer baulichen Veränderung; Formelle Beteiligung der Wohnungseigentümer in Rechtsbeschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 141/99

DRsp Nr. 2005/14954

Auslegung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung; Genehmigung einer baulichen Veränderung; Formelle Beteiligung der Wohnungseigentümer in Rechtsbeschwerdeverfahren

»1. Die Ablehnung des Antrags, eine bauliche Veränderung rückgängig zu machen, kann grundsätzlich nicht als Eigentümerbeschluß ausgelegt werden, der die bauliche Veränderung genehmigt.2. Ein Eigentümerbeschluß, der eine Regelung enthält, die auch für einen Sondernachfolger gilt, ist "aus sich heraus", objektiv und normativ auszulegen.3. Werden in einem Verfahren, das die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zum Gegenstand hat, nicht sämtliche Wohnungseigentümer formell beteiligt, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Beteiligung nachholt und damit eine Aufhebung und Zurückverweisung vermieden wird.«

Normenkette:

WEG § 23 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine Dachwohnung; der Antragsteller ist Eigentümer der darunter liegenden Wohnung. Im Bereich der Wohnung der Antragsgegner sind auf der Ost- und Westseite des Dachs Dachflächenfenster aus jeweils einer Glasfläche eingebaut.