OLG Köln - Beschluss vom 15.11.2017
II-10 UF 135/17
Normen:
ZPO § 130 Nr. 2; ZPO § 137; ZPO § 297; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 229 F 138/16

Auslegung eines Ehevertrages hinsichtlich des an die Stellung eines Scheidungsantrags anknüpfenden Beginn des Laufs einer Frist

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen II-10 UF 135/17

DRsp Nr. 2018/8343

Auslegung eines Ehevertrages hinsichtlich des an die "Stellung eines Scheidungsantrags" anknüpfenden Beginn des Laufs einer Frist

Wird in einem Ehevertrag für den Beginn des Laufs einer Frist aufdie "Stellung eines Scheidungsantrags" abgestellt, ist durch Auslegung zu ermitteln, welcher Zeitpunkt gemeint ist. Wird der Begriff in einem notariell beurkundeten Vertrag verwendet, handelt es sich hierbei regelmäßig um einen Rechtsbegriff im Sinne der §§ 130 Nr. 2, 137 Abs. 1 und 297 ZPO. Daher ist als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn des Fristablaufs auf die Rechtshängigkeit und nicht bereits - entsprechend herkömmlichen Sprachverständnisses - auf die Einreichung eines Scheidungsantrags bei Gericht abzustellen.

Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 3.7.2017 - 229 F 138/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in B bewilligt.

3.

Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 3.7.2017 - 229 F 138/16 - nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

4.