OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2021
13 UF 36/20
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 02.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 224/17

Auslegung eines Ehevertrages hinsichtlich des Verzichts auf den Zugewinnausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 13 UF 36/20

DRsp Nr. 2021/4143

Auslegung eines Ehevertrages hinsichtlich des Verzichts auf den Zugewinnausgleich

Ein in einem anlässlich der Eheschließung geschlossenen Ehevertrag vereinbarter Verzicht auf den Zugewinnausgleich aus der unternehmerischen Tätigkeit des Ehemanns erfasst nicht nur in dem Ehevertrag konkrete aufgeführte, sondern auch in der Folgezeit erworbene weitere Unternehmensbeteiligungen.

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin im Übrigen wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 02.01.2020 in Ziffer 1. b) und 2. b) wie folgt ergänzt und in Ziffer 3. abgeändert und neu gefasst:

1. b) Der Antragsteller wird verpflichtet, seine Auskunft vom 31.05.2019 um nachfolgende Angaben zum Stichtag 09.07.2016 zu ergänzen:

Angaben zur Lage, Beschaffenheit, Ausstattung, Nutzung und Verkehrswert (sofern vermietet, auch die jeweilige monatliche Kaltmiete) der Eigentumswohnungen belegen in B..., ... Str. 5, 7, 9, 11, Grundbuch von P..., Blatt a..., b..., c..., d..., e... und f... jeweils bezogen auf die jeweilige Eigentumswohnung.

2. b) Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, die Auskünfte zu 1.a) und b) durch folgende Belege zu belegen:

Nachweise (Mietverträge, Nutzungsverträge, Pachtverträge) über die Nutzungsart der Eigentumswohnungen belegen in B..., ...Str. 5, 7, 9, 11, Grundbuch von P..., Blatt a..., b..., c..., d..., e... und f....