OLG Köln - Urteil vom 13.12.2018
28 U 6/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ZEV 2019, 556
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 387/16

Auslegung eines Eigentumsübertragungsvertrages hinsichtlich der Voraussetzungen eines vertraglich eingeräumten Rücktritts- und Aufhebungsrechts

OLG Köln, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 28 U 6/18

DRsp Nr. 2019/4424

Auslegung eines Eigentumsübertragungsvertrages hinsichtlich der Voraussetzungen eines vertraglich eingeräumten "Rücktritts- und Aufhebungsrechts"

Eine Klausel in einem Eigentumsübertragungsvertrag, wonach dem Übergebenden ein "Rücktritts- und Aufhebungsrecht" zusteht, wenn über den Veräußerungsgegenstand ganz oder teilweise ohne seine Zustimmung verfügt wird, kann dahingehend ergänzend auszulegen sein, dass der übergebende Teil nicht gleich die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann, weil der Erwerber seine Rechte als Eigentümer des übertragenden Grundbesitzes in einem Flurbereinigungsverfahren ausgeübt und Grundstücke getauscht hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.01.2018, Az. 12 O 387/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.