KG - Urteil vom 04.12.2017
8 U 236/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 2; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 140/16

Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich der Übernahme der Erfüllung brandschutzrechtlicher Vorgaben durch den Mieter

KG, Urteil vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 8 U 236/16

DRsp Nr. 2018/2483

Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich der Übernahme der Erfüllung brandschutzrechtlicher Vorgaben durch den Mieter

1. Aus dem Gebot enger Auslegung folgt, dass sich eine Risikoübernahme des Mieters nicht auf Risiken erstreckt, welche den Räumen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhaften und die er nicht erkannt hat. 2. Für eine fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung des Mieters ist im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ein eigenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters zu berücksichtigen. 3. Vereinbarungen, die nicht über ein Jahr hinaus relevant sind, unterliegen nicht der Form des § 550 BGB.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin - 25 O 140/16 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 2; BGB § 550;

Gründe:

I.