KG - Urteil vom 27.11.2006
12 U 182/04
Normen:
BauGB § 144 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 87
NZM 2008, 129
ZMR 2007, 364
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 662/03

Auslegung eines Mietvertrages wegen Betriebskostenzahlungspflicht - Kein Rücktrittsrecht bei Wegfall des Genehmigungserfordernisses nach § 144 BauGB

KG, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 12 U 182/04

DRsp Nr. 2007/4764

Auslegung eines Mietvertrages wegen Betriebskostenzahlungspflicht - Kein Rücktrittsrecht bei Wegfall des Genehmigungserfordernisses nach § 144 BauGB

1. Ist in einem Mietvertrag keine Verpflichtung zur Abschlagszahlung von Betriebskosten festgelegt ist, bedeutet dies nicht, dass nach entsprechender Abrechnung die im Vertrag ausdrücklich genannten Betriebskosten nicht auszugleichen sind. 2. Grundsätzlich spricht für die über einen Vertrag aufgenommene Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Zur Widerlegung dieser Vermutung ist der Nachweis erforderlich, dass die Parteien sich abweichend geeinigt haben und die entsprechende Regelung auch noch zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde als Vertragsinhalt wollten. 3. Die Vorschrift des § 144 BauGB dient ausschließlich dem öffentlich-rechtlichen Zweck der Verwirklichung von ordnungspolitischen Vorgaben der städtebaulichen Planung und Entwicklung. Bei nachträglichem Wegfall des Genehmigungserfordernis dieser Vorschrift führt dies ebenso wie bei Vorliegen der Genehmigung zur Wirksamkeit der bis dato schwebend unwirksam abgeschlossenen Mietverträge. Ein Rücktrittsrecht einer Mietvertragspartei wird durch diese Vorschrift nicht begründet.

Normenkette:

BauGB § 144 ; BGB § 133 § 157 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin hat zunächst vor dem Landgericht zwei getrennte Prozesse gegen den Beklagten geführt.