OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2018
4 U 96/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ZEV 2019, 293
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 322/15

Auslegung eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages hinsichtlich der Tragung der Kosten der Heimpflege

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 4 U 96/17

DRsp Nr. 2019/1032

Auslegung eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages hinsichtlich der Tragung der Kosten der Heimpflege

Hat der Erwerber eines Grundstücks die Verpflichtung übernommen, den Übertragenden zu pflegen, so bedeutet dies nicht, dass, wenn die persönliche Pflege nicht mehr möglich oder ausreichend ist, er auch die Kosten einer Heimunterbringung zu tragen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Umzug in ein Pflegeheim nicht dadurch verursacht worden ist, dass der Erbe seiner Pflegeverpflichtung nicht nachkam.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 41 % und der Beklagte 59 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.