LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2018
7 Sa 67/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 523/17

Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich der Berechnung der Betriebszugehörigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 67/18

DRsp Nr. 2019/3375

Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich der Berechnung der Betriebszugehörigkeit

Die Betriebszugehörigkeit wird im Zusammenhang mit der Berechnung einer Abfindung in der Regel in Jahren und nicht in Monaten bemessen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. September 2017, Az. 9 Ca 523/17, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Berechnung einer Sozialplanabfindung.

Die Beklagte ist Teil der X-Gruppe. Sie beschäftigte bislang circa 1.800 Arbeitnehmer an fünf Standorten in Deutschland. Eine strategische Neuausrichtung der Beklagten in Deutschland führte zum Wegfall von 346 Arbeitsplätzen. Die Klägerin war mehr als 34 Jahre bei der Beklagten beschäftigt.

Unter dem 29./30. Juni 2016 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 31. Dezember 2016 endete. Ziffer 2 Abs. 1 dieses Aufhebungsvertrages sieht eine Abfindung in Höhe von 170.000,00 € brutto vor. Ziffer 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages lautet:

1. 2. 3.