KG - Beschluss vom 26.03.2021
6 W 1/21
Normen:
BGB § 2069; BGB § 133;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 2037/19

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für vorverstorbene Geschwister

KG, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 6 W 1/21

DRsp Nr. 2021/10270

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für vorverstorbene Geschwister

Hat der Erblasser seine Geschwister zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt, kann die individuelle Auslegung eines Testamentes auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2069 BGB und ohne ausdrückliche Anordnung ergeben, dass der Erblasser deren Kinder stillschweigend zu Ersatzerben berufen hat; dass der Erblasser neben seinen Geschwistern auch Schwägerinnen zu (Ersatz-)Erben berufen hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau - Nachlassgericht - vom 19.11.2020 geändert:

Die zur Erteilung des Erbscheins nach dem Hilfsantrag vom 20.2.2020 (in der Fassung vom 15.7.2020) erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zur Hälfte die Beteiligte zu 1) - in ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin - und zur anderen Hälfte die Beteiligten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 675.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2069; BGB § 133;

Gründe: