Der Antrag der Antragstellerinnen, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern A, B und C (Vorsitzender), vom 09.04.2015 (...) aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die mit der Schiedsklage vom 02.07.2014 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 150.000,-- € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den vorstehend bezeichneten Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, mit dem sich das Schiedsgericht zur Entscheidung über die von den Antragsgegnerinnen erhobene Schiedsklage für zuständig erklärt hat, und begehren die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche.
Die Antragstellerin zu 1. kaufte mit einem in englischer Sprache verfassten notariellen Unternehmenskaufvertrag vom 15.11.2012 (SPA) von den Antragsgegnern sämtliche Anteile an der Gesellschaft "D". Die Antragstellerin zu 2. übernahm in dem Kaufvertrag Garantien für die Verpflichtungen der Antragstellerin zu 1.
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