BFH - Urteil vom 15.12.2021
III R 34/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 245
BB 2022, 1109
BFH/NV 2022, 705
DStRE 2022, 1268
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10249/18

Einsprüche eines fachkundig vertretenen Steuerpflichtigen gegen EinkommensteueränderungsbescheideAnfechtung von Zinsfestsetzungen

BFH, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen III R 34/20

DRsp Nr. 2022/7100

Einsprüche eines fachkundig vertretenen Steuerpflichtigen gegen Einkommensteueränderungsbescheide Anfechtung von Zinsfestsetzungen

NV: Ist die vom Finanzamt verwendete Bezeichnung für verbundene Bescheide unvollständig, so ist ein Einspruchsschreiben, welches diese Bezeichnung, aber keine Begründung enthält, der Auslegung zugänglich.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.05.2019 – 10 K 10249/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die gegen Einkommensteuer-Änderungsbescheide gerichteten Einsprüche eines fachkundig vertretenen Steuerpflichtigen auch die Zinsfestsetzungen umfassen.