BayObLG vom 29.11.1991
BReg 2 Z 115/91
Normen:
BGB § 133 ; FGG § 27 ; WEG § 10 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 149

Auslegung von Regelungen über das Verhältnis der künftigen Wohnungseigentümer

BayObLG, vom 29.11.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 115/91

DRsp Nr. 1993/3701

Auslegung von Regelungen über das Verhältnis der künftigen Wohnungseigentümer

»Auch Regelungen des teilenden Alleineigentümers über das Verhältnis der künftigen Wohnungseigentümer untereinander, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden nach objektiven Kriterien, insbesondere dem Wortlaut, unter Berücksichtigung der allen möglichen Erwerbern bekannten Umstände ausgelegt. Diese Auslegung ist nicht den Tatsachengerichten vorbehalten, sondern vom Rechtsbeschwerdegericht im vollen Umfang nachprüfbar.«

Normenkette:

BGB § 133 ; FGG § 27 ; WEG § 10 ;

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit sechs Wohnungen. Der weitere Beteiligte zu 2 war Alleineigentümer des Anwesens und hat mit notariell beurkundeter Teilungserklärung von 1982 das Wohnungseigentum daran begründet.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, die in der Teilungserklärung wie folgt beschrieben ist:

»Miteigentumsanteil zu 143,78/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung Nr. 4 samt Balkon, Kellerraum und Hobbyraum im Keller.«

Der Antragsgegnerin gehört die Wohnung Nr. 5, in der Teilungserklärung beschrieben als: