I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit sechs Wohnungen. Der weitere Beteiligte zu 2 war Alleineigentümer des Anwesens und hat mit notariell beurkundeter Teilungserklärung von 1982 das Wohnungseigentum daran begründet.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, die in der Teilungserklärung wie folgt beschrieben ist:
»Miteigentumsanteil zu 143,78/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung Nr. 4 samt Balkon, Kellerraum und Hobbyraum im Keller.«
Der Antragsgegnerin gehört die Wohnung Nr. 5, in der Teilungserklärung beschrieben als:
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