BAG - Urteil vom 24.03.2021
10 AZR 16/20
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2; BGB § 125; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305b; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 613; EGBGB Art. 2; EFZG § 3; GewO § 106 S. 1; NachwG § 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 37 Abs. 5; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 83 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 3; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 268; ZPO § 308; ZPO § 322; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ZPO § 533; ZPO § 557 Abs. 3 S. 1; ZPO § 561; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3; Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV Aviation) § 1 Abs. 1; Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV Aviation) § 2 Abs. 2; Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV Aviation) § 8 S. 1; Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV Aviation) § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 34
AuR 2021, 434
EzA-SD 2021, 15
NJW 2021, 2457
NZA 2021, 1651
NZA-RR 2021, 576
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 771/18
ArbG Köln, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1367/18

Ausreichende Bestimmtheit einer BeschäftigungsklageKlageantrag einer Beschäftigungsklage eines teilweise freigestellten BetriebsratsmitgliedsStreitgegenstand einer Beschäftigungsgrundlage auf der Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 5 BetrVGDeklaratorisches oder konstitutives tarifvertragliches SchriftformerfordernisRechtlicher Vorrang von Individualabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 16/20

DRsp Nr. 2021/11108

Ausreichende Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage Klageantrag einer Beschäftigungsklage eines teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieds Streitgegenstand einer Beschäftigungsgrundlage auf der Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 5 BetrVG Deklaratorisches oder konstitutives tarifvertragliches Schriftformerfordernis Rechtlicher Vorrang von Individualabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Erhebt ein Arbeitnehmer Klage auf Beschäftigung und ist allein die Art der Beschäftigung streitig, ist die Klage hinreichend bestimmt, wenn im Klageantrag das Berufsbild genannt ist, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll. Orientierungssätze: 1. Steht zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags allein die Art der Beschäftigung im Streit, ist eine Beschäftigungsklage hinreichend bestimmt, wenn der Klageantrag das Berufsbild bezeichnet, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden will, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, welche Tätigkeit erfasst ist (Rn. 27). 2. Nichts Abweichendes gilt für die Beschäftigungsklage eines nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieds. Besteht der Streit allein in der Art der Beschäftigung, sind weitere Angaben im Klageantrag, etwa zu den Tagen ohne Freistellung, nicht erforderlich (Rn. 29).