BGH - Urteil vom 10.11.2010
VIII ZR 327/09
Normen:
HGB § 86 Abs. 1; HGB § 89a; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 314 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 233
MDR 2011, 53
NJW 2011, 608
VersR 2011, 262
WM 2011, 136
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 92/06
OLG Stuttgart, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 52/09

Ausschluss einer fristlosen Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes trotz der Nennung eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot als wichtigen Grund für eine Kündigung in dem einschlägigen Vertrag

BGH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 327/09

DRsp Nr. 2010/21314

Ausschluss einer fristlosen Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes trotz der Nennung eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot als wichtigen Grund für eine Kündigung in dem einschlägigen Vertrag

Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen Kündigung berechtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2009 wird hinsichtlich der Kündigung vom 3./7. Dezember 2007 als unzulässig verworfen; im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HGB § 86 Abs. 1; HGB § 89a; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 314 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand