Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2009 wird hinsichtlich der Kündigung vom 3./7. Dezember 2007 als unzulässig verworfen; im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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