Die Klägerin macht Erstattung ihrer Investitionskosten für ein gewerbliches Mietobjekt geltend.
Sie mietete mit schriftlichem Vertrag vom 1. Januar 1994 für die Dauer bis 31. Dezember 2003 ein auf dem Hof des Grundstücks S. straße 5 befindliches, nicht fertiggestelltes Gebäude zu gewerblichen Zwecken. In einer handschriftlichen "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag Nr. 1" vom 1. Januar 1994 heißt es u.a.:
"... Der Mieter ist berechtigt bauliche Änderungen, innerhalb des freistehenden Gebäudes, ohne Einwilligung des Vermieters vorzunehmen. Die Kosten werden vom Mieter getragen. ..."
Mit einem weiteren schriftlichen Vertrag vom selben Tage vermietete die Beklagte eine im Wohngebäude S. straße 5 befindliche Dachgeschoßwohnung an den Geschäftsführer der Klägerin (zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin oder ihr Geschäftsführer Mieter ist). Nach § 2 dieses Vertrages beginnt das Mietverhältnis am 1. Januar 1994 und endet am 31. Dezember 1995. § 20 des Mietvertrages enthält die handschriftliche Regelung:
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