BGH - Urteil vom 11.12.2002
XII ZR 312/00
Normen:
BGB § 557 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
KG,

Ausschöpfung des erheblichen Parteivorbringens

BGH, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen XII ZR 312/00

DRsp Nr. 2003/282

Ausschöpfung des erheblichen Parteivorbringens

Das Gericht verstößt gegen § 286 ZPO, wenn es über erhebliches Vorbringen der Parteien nicht Beweis erhebt (hier: in einem Mietrechtsverfahren).

Normenkette:

BGB § 557 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Erstattung ihrer Investitionskosten für ein gewerbliches Mietobjekt geltend.

Sie mietete mit schriftlichem Vertrag vom 1. Januar 1994 für die Dauer bis 31. Dezember 2003 ein auf dem Hof des Grundstücks S. straße 5 befindliches, nicht fertiggestelltes Gebäude zu gewerblichen Zwecken. In einer handschriftlichen "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag Nr. 1" vom 1. Januar 1994 heißt es u.a.:

"... Der Mieter ist berechtigt bauliche Änderungen, innerhalb des freistehenden Gebäudes, ohne Einwilligung des Vermieters vorzunehmen. Die Kosten werden vom Mieter getragen. ..."

Mit einem weiteren schriftlichen Vertrag vom selben Tage vermietete die Beklagte eine im Wohngebäude S. straße 5 befindliche Dachgeschoßwohnung an den Geschäftsführer der Klägerin (zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin oder ihr Geschäftsführer Mieter ist). Nach § 2 dieses Vertrages beginnt das Mietverhältnis am 1. Januar 1994 und endet am 31. Dezember 1995. § 20 des Mietvertrages enthält die handschriftliche Regelung: