OLG Köln - Beschluß vom 20.12.2002
16 Wx 245/02
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 94
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 127/01
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 28 II 129/00

Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im WEG-Verfahren

OLG Köln, Beschluß vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 245/02 - Aktenzeichen 16 Wx 248/02

DRsp Nr. 2003/4143

Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im WEG -Verfahren

1. Auch im WEG -Verfahren gibt es seit Inkrafttreten der ZPO -Novelle 2002 keine in die nächste Instanz führende "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" mehr. 2. Angebliche Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind entsprechend § 321a ZPO mit einer Gegenvorstellung bei dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, geltend zu machen.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit ihrer Eingabe vom 29.08.2002 wenden sich die Antragsteller gegen die verschiedenen im dem Beschluss des Landgerichts vom 08.08.2002 enthaltenen Entscheidungen. Auch wenn sie sich im wesentlichen nur mit einzelnen Passagen in der Begründung dieses Beschlusses auseinandersetzen, ohne klar zu sagen, in welchen Punkten der Beschluss ihrer Meinung nach im Ergebnis unrichtig sein soll, bringen sie gleichwohl hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie ihn für den Fall einer fehlenden Abhilfe auf die in erster Linie erhobenen Gegenvorstellungen hin in allen Teilen mit einem etwa gegebenen ordentlichen, ansonsten außerordentlichen Rechtsmittel anfechten wollen.