Mit ihrer Eingabe vom 29.08.2002 wenden sich die Antragsteller gegen die verschiedenen im dem Beschluss des Landgerichts vom 08.08.2002 enthaltenen Entscheidungen. Auch wenn sie sich im wesentlichen nur mit einzelnen Passagen in der Begründung dieses Beschlusses auseinandersetzen, ohne klar zu sagen, in welchen Punkten der Beschluss ihrer Meinung nach im Ergebnis unrichtig sein soll, bringen sie gleichwohl hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie ihn für den Fall einer fehlenden Abhilfe auf die in erster Linie erhobenen Gegenvorstellungen hin in allen Teilen mit einem etwa gegebenen ordentlichen, ansonsten außerordentlichen Rechtsmittel anfechten wollen.
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