OLG Celle - Urteil vom 17.04.2025
2 U 148/24
Normen:
BGB § 543 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 54/24

Außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietvertrags über die Anmietung von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Hotels durch unbefugte Gebrauchsüberlassung als Flüchtlingsunterkunft

OLG Celle, Urteil vom 17.04.2025 - Aktenzeichen 2 U 148/24

DRsp Nr. 2025/4817

Außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietvertrags über die Anmietung von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Hotels durch unbefugte Gebrauchsüberlassung als Flüchtlingsunterkunft

Unbefugte Gebrauchsüberlassung, wenn ein gemietetes Hotel ohne Absprache mit dem Vermieter als Flüchtlingsunterkunft genutzt wird, die zur fristlosen Kündigung berechtigt und einen Anspruch auf Nutzungsersatz auslöst nebst Auskunftspflicht des Mieters hinsichtlich der gezogenen Nutzungen 1. Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn der Mieter von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Hotels der gehobenen Mittelklasse (Garni) sämtliche Zimmer des Hotels ohne Zustimmung des Vermieters einer Kommune auf der Grundlage eines Beherbergungsvertrages zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stellt. 2. Die unbefugte Gebrauchsüberlassung rechtfertigt sowohl eine Kündigung auf der Grundlage von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB als auch auf der Grundlage von § 543 Abs. 1 S. 2 BGB. 3. Nach Wirksamwerden einer Kündigung besteht eine Auskunftspflicht des Mieters hinsichtlich der gezogenen Nutzungen. 4. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz scheidet nicht wegen Vorhandenseins eines Rechtsirrtums über die Berechtigung zur fristlosen Kündigung aus. 5. § 721 ZPO ist nicht auf Räumungsurteil anwendbar, die ein gewerbliches Mietverhältnis betreffen.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5. 6.