OLG Köln - Urteil vom 25.10.2013
1 U 19/13
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a; BGB § 314 Abs. 3; BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 536 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 315/12

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen; Formularmäßige Beschränkung des Rechts zur Minderung des Mietzinses und zur Aufrechnung

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2013 - Aktenzeichen 1 U 19/13

DRsp Nr. 2013/24942

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen; Formularmäßige Beschränkung des Rechts zur Minderung des Mietzinses und zur Aufrechnung

1. Der Mieter einer Gewerbeimmobilie kann sich nicht darauf berufen, dass die ausgesprochene außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückständen wegen Verstoßes gegen § 314 Abs. 3 BGB unwirksam ist, da die Zahlungsrückstände schon länger als ein Jahr bestanden. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Mietverhältnisses ist bei gravierenden Mietrückständen nicht gegeben. 2. Im Bereich der gewerblichen Miete ist eine formularmäßige Beschränkung der Mieterrechte zulässig, soweit sich aus der mietvertraglichen Klausel ergibt, dass ungerechtfertigte Mietzahlungen ggfls. nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.2.2013, 32 O 315/12, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1 2 3 4 5