OLG Brandenburg - Urteil vom 14.11.2012
3 U 86/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 363/09

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen fehlender behördlicher Genehmigung für den Betrieb einer Kindertagesstätte

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 3 U 86/11

DRsp Nr. 2012/22935

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen fehlender behördlicher Genehmigung für den Betrieb einer Kindertagesstätte

Hat der Mieter von Gewerberäumen es übernommen, die für den Betrieb als Kindertagesstätte erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen, so stellt die Nichterteilung einer solchen Betriebserlaubnis keinen Grund für eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB dar.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27.05.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.672,82 Euro seit dem 05.08.2009, 04.09.2009, 04.10.2009, 05.11.2009, 04.12.2009, 05.01.2010 und 04.02.2010 sowie auf 11.709,74 Euro seit dem 13.09.2010 und auf 6.691,28 Euro seit dem 05.01.2011 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;

Gründe: