BGH - Urteil vom 04.12.2013
VIII ZR 5/13
Normen:
BGB § 546; BGB § 553 Abs. 1; BGB § 562 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 77
MietRB 2014, 33
MietRB 2014, 5
NJW-RR 2014, 265
NZM 2014, 128
ZMR 2014, 435
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 212 C 188/11
LG Berlin, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 176/12

Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Zusammenhang mit Pflichtverletzung bzgl. Untervermietungen

BGH, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 5/13

DRsp Nr. 2014/108

Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Zusammenhang mit Pflichtverletzung bzgl. Untervermietungen

Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 entschieden worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 50 % der Gerichtskosten, 28 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen. Die übrigen Kosten der zweiten Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 546; BGB § 553 Abs. 1; BGB § 562 Abs. 1;

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 mietete im Jahr 1994 vom Rechtsvorgänger der Klägerin eine Wohnung in Berlin. Im Anhang zum Mietvertrag ist vorgesehen:

"Eine Untervermietung bis zu zwei Personen ist gestattet. Diese Untervermietungsgenehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen."