OLG Celle - Beschluss vom 12.12.2002
4 W 152/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 741 § 744 § 745 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 221
ZMR 2003, 221
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 21/02
AG Soltau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 UR 1/02

Ausübung des Stimmrechts bei Bruchteilseigentum an einem Campingplatz

OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 4 W 152/02

DRsp Nr. 2006/9493

Ausübung des Stimmrechts bei Bruchteilseigentum an einem Campingplatz

1. Haben mehrere Miteigentümer einen Campingplatz als Bruchteilseigentum gekauft, so sind sie nicht Sondereigentümer nach dem WEG und können auch nicht die Geltung des WEG -Verfahrensrechts vereinbaren. 2. Gem. § 741ff. BGB sind die Bruchteilseigentümer im Verhältnis ihrer Eigentumsrechte stimmberechtigt. Eine Änderung der Stimmgewichtung kann auch dann nur einstimmig erfolgen, wenn eine Öffnungsklausel vereinbart ist 3. Hat sich im Kaufvertrag ein Miteigentümer verpflichtet, von seiner Mehrheit bei Abstimmung keinen Gebrauch zu machen, so gilt dies nur im Verhältnis der Vertragspartner.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 741 § 744 § 745 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

1. Zwar ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zulässig. Sie ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner fristgerecht, nämlich per Fax zum 22. Juli 2002 (Bl. 188 ff. d. A.) eingelegt worden. Die Zulässigkeit des Rechtsweges nach Maßgabe der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes ist ebenfalls zu bejahen. Denn die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts ist auch für die Beschwerdegerichte, mithin auch das Oberlandesgericht als Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde bindend (vgl. dazu auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 17 a GVG Rn. 24).