Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
1. Zwar ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zulässig. Sie ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner fristgerecht, nämlich per Fax zum 22. Juli 2002 (Bl. 188 ff. d. A.) eingelegt worden. Die Zulässigkeit des Rechtsweges nach Maßgabe der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes ist ebenfalls zu bejahen. Denn die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts ist auch für die Beschwerdegerichte, mithin auch das Oberlandesgericht als Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde bindend (vgl. dazu auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 17 a GVG Rn. 24).
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|