BGH - Urteil vom 27.01.2023
V ZR 261/21
Normen:
BGB § 741; BGB § 1021; WEG § 9a Abs. 2;
Fundstellen:
JZ 2023, 246
MDR 2023, 557
NZM 2023, 328
NotBZ 2023, 294
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3080/16
OLG Dresden, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 2180/20

Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück mit einer Anlage; Vereinbarung mit dinglicher Wirkung zwischen den Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks bzgl. der Aufteilung der Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage auf dem Grundstücks

BGH, Urteil vom 27.01.2023 - Aktenzeichen V ZR 261/21

DRsp Nr. 2023/3218

Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück mit einer Anlage; Vereinbarung mit dinglicher Wirkung zwischen den Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks bzgl. der Aufteilung der Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage auf dem Grundstücks

a) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, kann zwischen den Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks mit dinglicher Wirkung vereinbart werden, dass die Pflicht zur Unterhaltung der Anlage zwischen ihnen aufgeteilt wird.b) Möglich ist auch eine Vereinbarung, die sich auf die - anteilige - Verpflichtung zur Übernahme der zur Unterhaltung der Anlage erforderlichen Kosten beschränkt, ohne eine Pflicht zur tatsächlichen Unterhaltung zu begründen.c) Wenn sich eine Anlage auf zwei Grundstücke erstrecken soll und beide Eigentümer zur Nutzung der Anlage (auch) auf dem jeweils anderen Grundstück berechtigt sein sollen (hier: Tiefgarage), können wechselseitige Grunddienstbarkeiten bestellt werden; die Grundstücke sind dann zugleich herrschendes und dienendes Grundstück. Auch in diesem Fall ist es möglich, die Unterhaltungskosten der Anlage unter den beteiligten Eigentümern durch eine dinglich wirkende Vereinbarung nach einer bestimmten Quote zu verteilen.