BGH - Urteil vom 09.04.2025
VIII ZR 145/24
Normen:
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; BGB § 573 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Kreuzberg, vom 07.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 244/23
LG Berlin, vom 10.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 66 S 94/24

Auswirkung einer Schonfristzahlung auf eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche Kündigung

BGH, Urteil vom 09.04.2025 - Aktenzeichen VIII ZR 145/24

DRsp Nr. 2025/5078

Auswirkung einer Schonfristzahlung auf eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche Kündigung

Eine Schonfristzahlung hat (lediglich) Folgen für die fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB); eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bleibt von der Schonfristzahlung unberührt. Die entsprechende Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist hierauf weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 66 - vom 10. Juli 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der (ordentlichen) Kündigung vom 20. Januar 2023 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; BGB § 573 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand