BGH - Urteil vom 05.11.2014
XII ZR 15/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 536b;
Fundstellen:
BGHZ 203, 148
MietRB 2015, 8
NJW 2015, 402
NZM 2015, 84
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 31/09
OLG Zweibrücken, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 63/10

Auswirkungen der vorbehaltlosen Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter gemäß § 536b BGB

BGH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen XII ZR 15/12

DRsp Nr. 2014/18092

Auswirkungen der vorbehaltlosen Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter gemäß § 536b BGB

a) Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536 b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536 a BGB ausgeschlossen ist (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 230/68 - NJW 1970, 1740).b) Nachträgliche Änderungen der Miethöhe (hier: einvernehmliche Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung) können für sich genommen die entsprechende Anwendung des § 536 b BGB ebenfalls nicht rechtfertigen; das schließt die Anwendung der Grundsätze des § 242 BGB im Einzelfall nicht aus.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Januar 2012 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 536b;

Tatbestand

Die Kläger machen Ansprüche wegen behaupteter Mängel der von ihnen gemieteten Gewerberäume geltend.