OLG Köln - Beschluß vom 26.11.1996
16 Wx 127/96
Normen:
WEG §§ 23, 24 ;

Auswirkungen des rechtswidrigen Ausschlusses eines Eigentümers von der Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Köln, Beschluß vom 26.11.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 127/96

DRsp Nr. 1998/2192

Auswirkungen des rechtswidrigen Ausschlusses eines Eigentümers von der Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung

»Der rechtswidrige Ausschluß eines Eigentümers von der Stimmberechtigung in der Wohnungseigentümergemeinschaft führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit der in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse. Der formelle Mangel ist jedoch dann ohne Folgen, wenn der Beschluß ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die Gemeinschaft einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Eigentümer auf Umsetzung der beschlossenen Maßnahme hatte, wenn also der angegriffene Beschluß ohnehin gefaßt werden mußte.«

Normenkette:

WEG §§ 23, 24 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat jedenfalls insofern einen vorläufigen Erfolg, als die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen war. Der angegriffene Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 561 ZPO). Bei richtiger Behandlung sind noch tatsächliche Feststellungen erforderlich, die zu treffen der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gehindert ist.

Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist die Aufhebung der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.10.1993 gefaßten Beschlüsse noch nicht gerechtfertigt.