Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29
Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist die Aufhebung der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.10.1993 gefaßten Beschlüsse noch nicht gerechtfertigt.
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