B. Anspruchsgegner beim Wohnungseigentumsentziehungsverfahren

Autor: Weber

13.6

Anspruchsverpflichteter ist der Störer. Sind mehrere Störer nebeneinander verantwortlich, kann und muss die Reichweite ihrer jeweiligen Haftung gegeneinander abgegrenzt werden. Dabei korreliert regelmäßig ihr Haftungsumfang mit ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Jeder Störer haftet genau in dem Maß, wie er in zurechenbarer Weise an der Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Haftet für einen rechtswidrigen Zustand also ein Zustandsstörer neben einem Handlungsstörer, ist in erster Linie der Handlungsstörer, der die Störung aktiv verursacht hat, aktiv zur Beseitigung verpflichtet. Der Zustandsstörer, der die Störung nur passiv duldet, kann daneben grundsätzlich nur noch passiv auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden.11)

I. Haftung für Nutzer

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