C. Charakteristika und Anwendungsbeispiele des Arrests (§§ 916 ff. ZPO)

Autor: Spreng

16.17

Der Arrest sichert die gefährdete Vollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 Abs. 1 ZPO).33)

Ein Arrestanspruch kann aufgrund von Zahlungsansprüchen auf Hausgeld, Sonderumlagen oder Abrechnungsfehlbeträgen bestehen. Ein Arrestgrund liegt nur vor, wenn eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse droht. Er fehlt dagegen bei unverändert schlechter Vermögenslage, bei Konkurrenz anderer Gläubiger,34) bei Fehlen pfändbarer Gegenstände und bei der allgemeinen Besorgnis, wegen eines Anspruchs nicht vollstrecken zu können.35) Häufig wird ein Arrest auch daran scheitern, dass kein Sicherungsbedürfnis besteht. Ein Sicherungsbedürfnis besteht nicht, soweit etwa die Wohnungseigentümergemeinschaft anderweitig gesichert ist, weil sie bereits über einen Titel verfügt, aus dem vollstreckt werden kann36) oder hinreichend dinglich gesichert ist. Auch zu bedenken ist der Vorrang von Wohngeldforderungen nach §  Abs.  Nr. 2 . Im Ergebnis dürfte ein Arrest weitgehend ausscheiden.