B. Drittes fakultatives Verwaltungsorgan

Autor: Weber

I. Grundsatz

12.3

Der Verwaltungsbeirat2)

ist als fakultatives drittes Verwaltungsorgan vorgesehen. Empfehlenswert ist er nicht nur bei größeren Gemeinschaften. Der Verwaltungsbeirat soll als Mittler zwischen Verwalter und Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungieren und die Beteiligung der Wohnungseigentümer an der Verwaltung außerhalb der Wohnungseigentümerversammlung sichern. Er ist Adressat von Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Wohnungseigentümer. Wenn es ihm gelingt, Konflikte frühzeitig zu erkennen und zu schlichten, kann er wesentlich zum inneren Frieden der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beitragen.3)

12.4