I. Die Antragsgegnerin war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Durch Teilungserklärung vom 30.11.1993 teilte sie dieses in sechs Wohnungen und vier Garagen in der Form von Wohnungs- und Teileigentum auf. Die Wohnungen Nr. 5 und 6 befinden sich im Dachgeschoß, das erst ausgebaut werden sollte.
Nr. IV der Teilerklärung lautet:
Dachgeschoß:
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