BayObLG - Beschluß vom 24.11.1994
2Z BR 110/94
Normen:
WEG § 22 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten,
AG Kempten,

Baumaßnahmen zur Herstellung des Gebäudes entsprechend den Plänen und der Baubeschreibung als bauliche Veränderungen

BayObLG, Beschluß vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 110/94

DRsp Nr. 1995/1196

Baumaßnahmen zur Herstellung des Gebäudes entsprechend den Plänen und der Baubeschreibung als bauliche Veränderungen

»1. Bei Baumaßnahmen zur Herstellung des Gebäudes entsprechend den Plänen und der Baubeschreibung handelt es sich nicht um bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen. 2.. Enthalten Pläne und Baubeschreibung zur Bauausführung im einzelnen (hier: Verlegung der Abwasserrohre) keine Angaben, hat der zur Herstellung des Bauwerks Verpflichtete diejenige Ausführung zu wählen, die bestehenden Vorschriften entspricht und im übrigen sachgerecht ist.«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Durch Teilungserklärung vom 30.11.1993 teilte sie dieses in sechs Wohnungen und vier Garagen in der Form von Wohnungs- und Teileigentum auf. Die Wohnungen Nr. 5 und 6 befinden sich im Dachgeschoß, das erst ausgebaut werden sollte.

Nr. IV der Teilerklärung lautet:

Dachgeschoß: