BayObLG vom 04.09.1986
2 Z 82/86
Normen:
WEG § 23 Abs.4 S.1; WEG § 43 Abs.1 Nr.1, Nr.2, Nr.4;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986, 348
DRsp I(152)126d-e
ZMR 1987, 66

BayObLG - 04.09.1986 (2 Z 82/86) - DRsp Nr. 1992/6992

BayObLG, vom 04.09.1986 - Aktenzeichen 2 Z 82/86

DRsp Nr. 1992/6992

d-e. Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (d-e) für die Feststellung der Nichtigkeit und die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen (Abs. 1 Nr. 4) auch dann, wenn der antragstellende Wohnungseigentümer vor Rechtshängigkeit des Verfahrens aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist; (e) erforderliches Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag.

Normenkette:

WEG § 23 Abs.4 S.1; WEG § 43 Abs.1 Nr.1, Nr.2, Nr.4;

(d) »... Die AntrSt. [im vorliegenden, auf Feststellung der Nichtigkeit und Ä hilfsweise Ä auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses gerichteten Verfahrens] hat ihre Stellung als Wohnungseigentümerin durch Zwangsversteigerung .. zwischen Einreichung und Zustellung der Antragsschrift verloren. Es ist allgemein anerkannt, daß das Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Laufe des Verfahrens den AntrSt. nicht daran hindert, das Verfahren weiterzubetreiben .. . Da die AntrSt. [aber] vor Rechtshängigkeit ihrer Anträge .. ausgeschieden ist, sind die [§ 261 Abs. 3 Nr. 2, §§ 265, 325 ZPO] .. hier nicht anwendbar. ...