(d) »... Die AntrSt. [im vorliegenden, auf Feststellung der Nichtigkeit und Ä hilfsweise Ä auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses gerichteten Verfahrens] hat ihre Stellung als Wohnungseigentümerin durch Zwangsversteigerung .. zwischen Einreichung und Zustellung der Antragsschrift verloren. Es ist allgemein anerkannt, daß das Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Laufe des Verfahrens den AntrSt. nicht daran hindert, das Verfahren weiterzubetreiben .. . Da die AntrSt. [aber] vor Rechtshängigkeit ihrer Anträge .. ausgeschieden ist, sind die [§ 261 Abs. 3 Nr. 2, §§ 265, 325 ZPO] .. hier nicht anwendbar. ...
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