»... Die Abrechnung entspricht jedenfalls auf den ersten Blick den formellen Anforderungen. Damit hat die AntrG. [Verwalterin] .. ihre sich aus § 28 Abs. 3 WEG [WohnEigG] ergebende Abrechnungspflicht in bezug auf die Heiz- und Warmwasserkosten auch dem AntrSt. gegenüber zunächst erfüllt .. . Der nächste Schritt ist nunmehr, daß die Wohnungseigentümer über diese Abrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) gemäß § 28 Abs. 5 WEG Beschluß fassen; mit der Billigung der Jahresabrechnung [nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des Beschlusses (BayObLGZ 1986, 128)] wird diese für alle Wohnungseigentümer verbindlich und kann ein Zahlungsanspruch auf die Jahresabrechnung in Verbindung mit dem billigenden Eigentümerbeschluß gestützt werden (vgl. BGH, NJW 1985, 912 [hier: I (152) 109 e]; BayObLGZ 1986, 128 [hier: I (152) 125 a]). Ein Wohnungseigentümer, der die Abrechnung für unrichtig oder unvollständig hält, kann dann gemäß § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG gegen den die Abrechnung billigenden Beschluß vorgehen.
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