BayObLG vom 05.11.1987
BReg 2 Z 112/87
Normen:
WEG § 28 Abs.3, Abs.5;
Fundstellen:
BayObLGZ 1987, 381
DRsp I(152)135c
MDR 1988, 322
WuM 1988, 100

BayObLG - 05.11.1987 (BReg 2 Z 112/87) - DRsp Nr. 1992/6893

BayObLG, vom 05.11.1987 - Aktenzeichen BReg 2 Z 112/87

DRsp Nr. 1992/6893

c. Kein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf eine neue Abrechnung oder auf Berichtigung der vorgelegten Abrechnung, sofern diese im wesentlichen den formellen Anforderungen entspricht und nicht durch Eigentümerbeschluß abgelehnt oder rechtskräftig für ungültig erklärt wurde.

Normenkette:

WEG § 28 Abs.3, Abs.5;

»... Die Abrechnung entspricht jedenfalls auf den ersten Blick den formellen Anforderungen. Damit hat die AntrG. [Verwalterin] .. ihre sich aus § 28 Abs. 3 WEG [WohnEigG] ergebende Abrechnungspflicht in bezug auf die Heiz- und Warmwasserkosten auch dem AntrSt. gegenüber zunächst erfüllt .. . Der nächste Schritt ist nunmehr, daß die Wohnungseigentümer über diese Abrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) gemäß § 28 Abs. 5 WEG Beschluß fassen; mit der Billigung der Jahresabrechnung [nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des Beschlusses (BayObLGZ 1986, 128)] wird diese für alle Wohnungseigentümer verbindlich und kann ein Zahlungsanspruch auf die Jahresabrechnung in Verbindung mit dem billigenden Eigentümerbeschluß gestützt werden (vgl. BGH, NJW 1985, 912 [hier: I (152) 109 e]; BayObLGZ 1986, 128 [hier: I (152) 125 a]). Ein Wohnungseigentümer, der die Abrechnung für unrichtig oder unvollständig hält, kann dann gemäß § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG gegen den die Abrechnung billigenden Beschluß vorgehen.