Laut vorliegendem Verwaltervertrag bedarf die Eigentumsveräußerung der Zustimmung des Verwalters, und zwar gegen einen pauschalen Auslagenersatz, für den Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch haften sollen. Die AntrG. Ä Käufer einer Wohnung Ä verweigern die Zahlung.
»... Als Anspruchsgrundlage kommt hier (nur) der Verwaltervertrag in Betracht. Zwar wirkt der Verwaltervertrag auch für und gegen den neuen Wohnungseigentümer; das ergibt die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG [WohnEigG]. Jedoch haftet der neue Wohnungseigentümer nicht für Verbindlichkeiten aus dem Verwaltervertrag, die vor seinem Eintritt entstanden und fällig geworden sind. Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich hier. ...
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