BayObLG vom 06.10.1986
BReg 2 Z 88/85
Normen:
WEG § 10 Abs.4;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986, 368
DRsp I(152)128a-b
WuM 1987, 162
ZMR 1987, 60
ZfBR 1987, 120

BayObLG - 06.10.1986 (BReg 2 Z 88/85) - DRsp Nr. 1992/6985

BayObLG, vom 06.10.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 88/85

DRsp Nr. 1992/6985

a-b. Bindung des Wohnungseigentumserwerbers analog Abs. 4 an einen vor seinem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Verwaltervertrag, (b) jedoch keine Haftung für bereits vorher entstandene Verbindlichkeiten (hier: Sondervergütung für den Verwalter).

Normenkette:

WEG § 10 Abs.4;

Laut vorliegendem Verwaltervertrag bedarf die Eigentumsveräußerung der Zustimmung des Verwalters, und zwar gegen einen pauschalen Auslagenersatz, für den Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch haften sollen. Die AntrG. Ä Käufer einer Wohnung Ä verweigern die Zahlung.

»... Als Anspruchsgrundlage kommt hier (nur) der Verwaltervertrag in Betracht. Zwar wirkt der Verwaltervertrag auch für und gegen den neuen Wohnungseigentümer; das ergibt die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG [WohnEigG]. Jedoch haftet der neue Wohnungseigentümer nicht für Verbindlichkeiten aus dem Verwaltervertrag, die vor seinem Eintritt entstanden und fällig geworden sind. Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich hier. ...