Die Eigentümer einer Wohnung unterteilten diese in mehrere Teileigentumseinheiten, wobei die im ursprünglichen Aufteilungsplan als Wohnungsbestandteil verzeichneten Bereiche »Flur und Empfang« im Unterteilungsplan weder als Sondereigentum erwähnt noch einer der neugebildeten Einheiten zugeordnet wurden. Das BerGer. erklärte die Unterteilung für nichtig.
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