BayObLG vom 10.11.1987
BReg 2 Z 75/86
Normen:
WEG § 1 ; WEG § 5 ; WEG § 8 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1987, 390
DNotZ 1988, 316
DRsp I(152)134c-e
Rpfleger 1988, 102
WuM 1988, 89

BayObLG - 10.11.1987 (BReg 2 Z 75/86) - DRsp Nr. 1992/6892

BayObLG, vom 10.11.1987 - Aktenzeichen BReg 2 Z 75/86

DRsp Nr. 1992/6892

c-e. Nichtigkeit der Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit für den Fall, daß dabei ein Raum »vergessen« wird: (c) unzulässige Ausweisung von Gemeinschaftseigentum innerhalb der Grenzen des ursprünglichen Sondereigentums; (d) keine Möglichkeit der Trennung des bisherigen Sondereigentums vom Miteigentumsanteil; (e) Unzulässigkeit sogenannten Mitsondereigentums.

Normenkette:

WEG § 1 ; WEG § 5 ; WEG § 8 ;

Die Eigentümer einer Wohnung unterteilten diese in mehrere Teileigentumseinheiten, wobei die im ursprünglichen Aufteilungsplan als Wohnungsbestandteil verzeichneten Bereiche »Flur und Empfang« im Unterteilungsplan weder als Sondereigentum erwähnt noch einer der neugebildeten Einheiten zugeordnet wurden. Das BerGer. erklärte die Unterteilung für nichtig.