BayObLG vom 11.09.1986
BReg 2 Z 35/86
Normen:
WEG § 25 Abs.5; WEG § 26 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)129c
MDR 1987, 143
WuM 1987, 166
ZMR 1987, 188

BayObLG - 11.09.1986 (BReg 2 Z 35/86) - DRsp Nr. 1992/6989

BayObLG, vom 11.09.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 35/86

DRsp Nr. 1992/6989

c. Kein Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers bei der Beschlußfassung über seine Abberufung und zugleich über die Kündigung des Verwaltervertrags.

Normenkette:

WEG § 25 Abs.5; WEG § 26 ;

»... Nach § 25 Abs. 5 WEG [WohnEigG] ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft. Danach ist die AntrG. [zum Verwalter bestellte Wohungseigentümerin] nicht stimmberechtigt bei der Beschlußfassung über die Kündigung des mit ihr bestehenden Verwaltervertrags aus wichtigem Grund. Denn die Kündigung des Verwaltervertrags ist die Vornahme eines Rechtsgeschäfts i. S. von § 25 Abs. 5 WEG.