»... Nach § 25 Abs. 5 WEG [WohnEigG] ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft. Danach ist die AntrG. [zum Verwalter bestellte Wohungseigentümerin] nicht stimmberechtigt bei der Beschlußfassung über die Kündigung des mit ihr bestehenden Verwaltervertrags aus wichtigem Grund. Denn die Kündigung des Verwaltervertrags ist die Vornahme eines Rechtsgeschäfts i. S. von § 25 Abs. 5 WEG.
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