Der AntrG. benutzte die streitige Wohnung Nr. 8 zunächst zulässigerweise als Nebenraum für seine in der Wohnung Nr. 4 betriebene Zahnarztpraxis. Als sein Sohn in der Wohnung Nr. 8 eine selbständige Zahnarztpraxis eröffnen wollte, wurde die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung des Verwalters verweigert.
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