BayObLG vom 11.11.1988
BReg 2 Z 100/88
Normen:
WEG § 13 Abs.1; WEG § 15 Abs.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1988, 359
DRsp I(152)140d
NJW-RR 1989, 273
WuM 1989, 92

BayObLG - 11.11.1988 (BReg 2 Z 100/88) - DRsp Nr. 1992/6821

BayObLG, vom 11.11.1988 - Aktenzeichen BReg 2 Z 100/88

DRsp Nr. 1992/6821

d. Möglichkeit der Verweigerung der nach der Gemeinschaftsordnung erforderlichen Zustimmung zur Nutzungsänderung einer Eigentumswohnung nicht nur aus wichtigem, sondern Ä mangels näherer Einschränkung in der Gemeinschaftsordnung Ä aus jedem Grund, der weder willkürlich noch mißbräuchlich erscheint.

Normenkette:

WEG § 13 Abs.1; WEG § 15 Abs.1;

Der AntrG. benutzte die streitige Wohnung Nr. 8 zunächst zulässigerweise als Nebenraum für seine in der Wohnung Nr. 4 betriebene Zahnarztpraxis. Als sein Sohn in der Wohnung Nr. 8 eine selbständige Zahnarztpraxis eröffnen wollte, wurde die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung des Verwalters verweigert.