BayObLG vom 14.09.1983
RE-Miet 8/82
Normen:
BGB § 553 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 15
BayObLGZ 1983, 228
DRsp I(133)260a
DRsp-ROM Nr. 1992/7210
MDR 1984, 55
NJW 1984, 60
WuM 1983, 309
ZMR 1984, 13

BayObLG - 14.09.1983 (RE-Miet 8/82) - DRsp Nr. 1993/1543

BayObLG, vom 14.09.1983 - Aktenzeichen RE-Miet 8/82

DRsp Nr. 1993/1543

»Ein Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis in der Regel gemäß § 553 BGB fristlos kündigen, wenn der Wohnraum ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters deshalb überbelegt ist, weil der Mieter seinen Ehegatten und ein gemeinsames Kind auf Dauer aufgenommen hat.«

Normenkette:

BGB § 553 ;

I. Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der von den Beklagten bewohnten Wohnung. Die Beklagte zu 2) hat die Wohnung durch schriftlichen Mietvertrag vom 25.1.1980 von der Rechtsvorgängerin der Kläger gemietet. In dem Mietvertrag wird auf eine schriftliche Anlage Bezug benommen, in der es in Nr. 8 unter a heißt:

»Jede Art von Untervermietung ist untersagt. Das Appartement darf nur von der im Mietvertrag genannten Person bewohnt werden.«

Die Wohnung besteht aus einem Zimmer, einer Diele und einem Bad mit Toilette. Die gesamte Wohnfläche beträgt 25 qm. Die Beklagte zu 2) bezog die Wohnung am 1.2.1980. Im Dezember 1980 schloß sie die Ehe mit dem Beklagten zu 1) und nahm ihn in die Wohnung auf. Die Kläger beanstandeten dies mit Schreiben vom 22.1.1981 und drohten eine außerordentliche Kündigung an.