BayObLG vom 15.10.1984
BReg 2 Z 55/84
Normen:
BGB § 1115 Abs.1; GBO § 19 ; ZPO § 253 ; WEG § 7 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(154)158c
DRsp-ROM Nr. 1992/7165
MDR 1985, 142
Rpfleger 1985, 102

BayObLG - 15.10.1984 (BReg 2 Z 55/84) - DRsp Nr. 1992/7166

BayObLG, vom 15.10.1984 - Aktenzeichen BReg 2 Z 55/84

DRsp Nr. 1992/7166

Gläubigerbezeichnung bei Eintragung einer (Sicherungs-Zwangs-)Hypothek für eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur durch namentliche Nennung aller Eigentümer, also nicht mit einem Sammelbegriff.

Normenkette:

BGB § 1115 Abs.1; GBO § 19 ; ZPO § 253 ; WEG § 7 Abs.1;

»... Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft kann als solche nicht im Grundbuch als Berechtigte eines dinglichen Rechts eingetragen werden. Diese Gemeinschaft ist .. keine juristische Person; eine eigene Rechtspersönlichkeit kommt ihr nicht zu .. . Inhaber der Zwangshypotheken sind vielmehr die Personen, die gemeinschaftlich die Vollstreckungstitel erwirkt haben und die in den diesen Titeln beigefügten Listen namentlich aufgeführt sind; es ist zu entscheiden, ob sie in einer dem § 1115 Abs. 1 BGB genügenden Weise bezeichnet sind. ...