BayObLG vom 19.07.1984
RE-Miet 1/84
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WuM 1984, 276
ZMR 1985, 26

BayObLG - 19.07.1984 (RE-Miet 1/84) - DRsp Nr. 1993/1529

BayObLG, vom 19.07.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 1/84

DRsp Nr. 1993/1529

»Durch inzwischen ergangenen Rechtsentscheid unzulässig gewordene Vorlage (zwei von vier Vergleichswohnungen unter dem verlangten Preis).«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;

I.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertragsverhältnis über eine Wohnung im Anwesen ... in München. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.2.1983 die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete von DM 530,- auf DM 666,40 (das entspricht bei einer Wohnfläche von 47,60 m² einem Quadratmeterpreis von DM 14,-) verlangt, wobei vier Vergleichswohnungen mit Quadratmeterpreisen von DM 13,88, DM 14,40, DM 12,52 und DM 15,- benannt wurden.

Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 22.6.1983 die Klage (als unzulässig) abgewiesen, weil das Erhöhungsverlangen nicht ordnungsgemäß begründet und damit unwirksam sei. Der Quadratmeterpreis für zwei der angegebenen Wohnungen liege unter dem verlangten Preis. Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagten die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragen. Nachdem das Landgericht München I den Parteien Gelegenheit gegeben hatte, zur Erholung eines Rechtsentscheids zum Problem der Durchschnittsmiete Stellung zu nehmen, hat es am 28.12.1983 folgenden Beschluß erlassen:

»Es ist ein Rechtsentscheid zu erholen zu folgender Rechtsfrage: