BayObLG vom 20.10.1988
BReg 2 Z 94/88
Normen:
WEG § 3 Abs.2 S.1; WEG § 7 Abs.4 Nr.2;
Fundstellen:
DNotZ 1989, 433
DRsp I(152)149b-c

BayObLG - 20.10.1988 (BReg 2 Z 94/88) - DRsp Nr. 1992/6824

BayObLG, vom 20.10.1988 - Aktenzeichen BReg 2 Z 94/88

DRsp Nr. 1992/6824

b-c. Begriff, Kriterien und Nachprüfung der Abgeschlossenheit der Wohnung (bzw. sonstiger Räume); (c) Unschädlichkeit des Umstandes, daß den übrigen Eigentümern durch Gebrauchsregelung das Betreten oder Durchqueren der Wohnung (oder Garage) gestattet wird.

Normenkette:

WEG § 3 Abs.2 S.1; WEG § 7 Abs.4 Nr.2;

(b)»... Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG [WohnEigG] i. V. m. § 1 Abs. 6 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das Landratsamt hat zwar die Abgeschlossenheit der oben genannten Räumlichkeiten gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG bescheinigt; das GBA ist aber an diese Bescheinigung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan) das Gegenteil ergibt (BayObLGZ 1984, 136/138, 139; BVerwG, NJW-RR 1988, 649/650; KG, OLGZ 1985, 129, Augustin, WEG, § 7 Rdn. 21). Daß § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG nur eine Sollvorschrift ist, die bei Nichtbeachtung die Entstehung des eingetragenen Sondereigentums nicht hindert, ändert nichts an der Pflicht des GBA, sie zu beachten.