(b)»... Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG [WohnEigG] i. V. m. § 1 Abs. 6 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das Landratsamt hat zwar die Abgeschlossenheit der oben genannten Räumlichkeiten gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG bescheinigt; das GBA ist aber an diese Bescheinigung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan) das Gegenteil ergibt (BayObLGZ 1984, 136/138, 139; BVerwG, NJW-RR 1988, 649/650; KG, OLGZ 1985, 129, Augustin, WEG, § 7 Rdn. 21). Daß § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG nur eine Sollvorschrift ist, die bei Nichtbeachtung die Entstehung des eingetragenen Sondereigentums nicht hindert, ändert nichts an der Pflicht des GBA, sie zu beachten.
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