Die Beteil. hatten als Miteigentümer eines Hausgrundstücks beim Grundbuchamt die Eintragung der Aufteilung des vorhandenen Wohnhauses in Eigentumswohnungen beantragt und die notwendige Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt. Das Grundbuchamt verlangte eine weitere Bescheinigung der Baubehörde darüber, ob die Abgeschlossenheit auch nach den im Urteil des BayVGH (in DNotZ 1990, 249) genannten Kriterien hinsichtlich bautechnischer Anforderungen an Wohnungstrenndecken und -wände gegeben sei [vgl. hierzu auch BVerfG, WuM 1990, 58 = DRsp I (152) 153 a].
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|