BayObLG vom 24.11.1981
Allg.Reg. 64/81
Normen:
BGB § 571 Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 9
BayObLGZ 1981, 343
NJW 1982, 451
WuM 1982, 46
ZMR 1982, 88

BayObLG - 24.11.1981 (Allg.Reg. 64/81) - DRsp Nr. 1993/1550

BayObLG, vom 24.11.1981 - Aktenzeichen Allg.Reg. 64/81

DRsp Nr. 1993/1550

»1. § 571 BGB gilt auch dann, wenn sämtliche Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung des Wohnungseigentums (§ 8 WEG) teilen und sodann einem Miteigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum an einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen. 2. Die Dreijahresfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB beginnt mit der Eintragung des ersten Erwerbers des nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründeten und sodann veräußerten Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch. Weitere Erwerber des Wohnungseigentums treten (nach § 571 BGB) in die Dreijahresfrist ein; für sie beginnt die Frist nicht neu zu laufen.«

Normenkette:

BGB § 571 Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2;