BayObLG - 24.11.1981 (Allg.Reg. 64/81) - DRsp Nr. 1993/1550
BayObLG, vom 24.11.1981 - Aktenzeichen Allg.Reg. 64/81
DRsp Nr. 1993/1550
»1. § 571BGB gilt auch dann, wenn sämtliche Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung des Wohnungseigentums (§ 8WEG) teilen und sodann einem Miteigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum an einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen.2. Die Dreijahresfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB beginnt mit der Eintragung des ersten Erwerbers des nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründeten und sodann veräußerten Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch. Weitere Erwerber des Wohnungseigentums treten (nach § 571BGB) in die Dreijahresfrist ein; für sie beginnt die Frist nicht neu zu laufen.«