»... Wohnungseigentümer ist nur die AntrG. zu 2, eine Kommanditgesellschaft. Die AntrG. zu 1 ist als Komplementär-GmbH der AntrG. zu 2 selbst nicht Wohnungseigentümer. Die AntrG. zu 1 wird auf Zahlung des verlangten Geldbetrages [Wohngeld] neben der Kommanditgesellschaft, die den Betrag gemäß § 16 Abs. 2 WEG [WohnEigG] i. V. m. § 161 Abs. 2, § 124 HGB schuldet, als deren persönlich haftende Gesellschafterin in der Rechtsform der GmbH gemäß § 161 Abs. 1 i. V. m. § 128 HGB in Anspruch genommen. Auch insoweit ist die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegeben. Es handelt sich um einen Streit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Zahlungspflichten untereinander. Die Zahlungspflicht trifft aufgrund der gesetzl. Ausgestaltung des Rechts der Kommanditgesellschaft auch die AntrG. zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin.
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