BayObLG vom 24.11.1988
BReg 2 Z 114/88
Normen:
WEG § 16 Abs.2; WEG § 43 Abs.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1988, 368
DB 1989, 317
DRsp I(152)148c
WuM 1989, 99

BayObLG - 24.11.1988 (BReg 2 Z 114/88) - DRsp Nr. 1992/6817

BayObLG, vom 24.11.1988 - Aktenzeichen BReg 2 Z 114/88

DRsp Nr. 1992/6817

c. FGG-Verfahren in Wohnungseigentumssachen: (c) GmbH & Co. KG als Wohnungseigentümerin: Verfahrenszuständigkeit auch für die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen gegenüber der Komplementär-GmbH.

Normenkette:

WEG § 16 Abs.2; WEG § 43 Abs.1;

»... Wohnungseigentümer ist nur die AntrG. zu 2, eine Kommanditgesellschaft. Die AntrG. zu 1 ist als Komplementär-GmbH der AntrG. zu 2 selbst nicht Wohnungseigentümer. Die AntrG. zu 1 wird auf Zahlung des verlangten Geldbetrages [Wohngeld] neben der Kommanditgesellschaft, die den Betrag gemäß § 16 Abs. 2 WEG [WohnEigG] i. V. m. § 161 Abs. 2, § 124 HGB schuldet, als deren persönlich haftende Gesellschafterin in der Rechtsform der GmbH gemäß § 161 Abs. 1 i. V. m. § 128 HGB in Anspruch genommen. Auch insoweit ist die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegeben. Es handelt sich um einen Streit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Zahlungspflichten untereinander. Die Zahlungspflicht trifft aufgrund der gesetzl. Ausgestaltung des Rechts der Kommanditgesellschaft auch die AntrG. zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin.