BayObLG - Beschluß vom 05.12.1996
2Z BR 100/96
Normen:
FGG § 20a; WEG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 402
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

BayObLG - Beschluß vom 05.12.1996 (2Z BR 100/96) - DRsp Nr. 1997/392

BayObLG, Beschluß vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 100/96

DRsp Nr. 1997/392

»1. Ein Rechtsmittel gegen die isolierte Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ist in Wohnungseigentumssachen nur statthaft, wenn auch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre. 2. Jeder Wohnungseigentümer kann den Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung gegen den Verwalter gerichtlich geltend machen; einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf er dazu nicht.«

Normenkette:

FGG § 20a; WEG § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die Antragstellerin derzeit noch ist.

In einer nicht von der Verwalterin einberufenen Versammlung vom 18.7.1995 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Kündigung des Verwaltervertrags anzunehmen und die Antragstellerin nicht mehr mit der Verwaltung zu beauftragen.

Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Die Antragsgegner zu 1 haben den Gegenantrag gestellt, die Antragstellerin, sofern sie noch Verwalterin ist, zur Erstellung korrekter Abrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 zu verpflichten.